Grundschule Asslar / Asslar

Was passiert, wenn ich mein Kind nicht testen lassen möchte?

Grundsätzlich besteht eine Testpflicht – die rechtliche Grundlage für die Selbst-Testung bildet die aktualisierte zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona Einrichtungsschutzverordnung):

 

3 Absatz (4a) Am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht teil. Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; darüber hinaus darf eine Übermittlung ausschließlich an den öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgen. Das Testergebnis wird höchstens einen Monat aufbewahrt.

 

Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler, die sich nicht testen lassen (dürfen) oder kein aktuelles Testergebnis vorlegen, das Schulgelände verlassen und ausschließlich am Distanzunterricht teilnehmen müssen.